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Die Eigentümer von Grundstücken im Ortsgebiet, ausgenommen Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, sind verpflichtet, Gehsteige entlang ihrer gesamten Liegenschaft zwischen 06:00 und 22:00 Uhr zu räumen und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern (auch in Fußgängerzonen und Wohnstraßen). Diese Verpflichtung gilt auch für Eigentümer von Verkaufshütten. Die Hauseigentümer müssen auch daür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern entfernt werden. Im Hinblick auf die Umweltschäden, die durch die Verwendung von Auftausalzen verursacht werden, empfiehlt die Behörde stattdessen die Verwendung anderer geeigneter Streumittel, wie Asche, Streusand oder chlorid- und säurefreie Auftaumittel.
13.01.2010